Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Für alle Lieferungen und Leistungen unseres Hauses an Unternehmer im Sinne des § 310 Abs.1 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gelten vorbehaltlich individueller Vertragsabreden ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen - im folgenden AGB’s genannt -. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.
1.2 Unsere AGB‘s gelten im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehungen auch für künftige Verkaufsgeschäfte.
1.3 Soweit unsere AGB´s keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten zunächst die Vorschriften des HGB (Handelsgesetzbuch) über den Handelskauf und nachrangig die Vorschriften des BGB über den Kauf.
2. Form und Inhalt von Kaufverträgen
Die Bestellung unseres Vertragspartners ist ein bindendes Angebot, das wir innerhalb von drei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder der bestellten Ware annehmen können. Ergänzungen, Änderungen oder mündliche Vereinbarungen sind nur durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Es gelten unsere am Tag des Vertragsschlusses gültigen Listenpreise. Beträgt die vereinbarte Lieferfrist mehr als 4 Monate, so gelten die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Lieferfrist gültigen Listenpreise, sofern keine anders lautende Vereinbarung getroffen worden ist. Für Aufstellung, Inbetriebsetzung und Einführung gelten unsere zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Preislisten für Montagesätze. Die Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, ab Lager Remscheid, ausschließlich Verpackung, Porto/Fracht und Versicherung. Der Mindestauftragswert beträgt für Inlandsbestellungen und für Bestellungen aus EU-Mitgliedsländern 100,00 Euro netto, für alle übrigen Auslandsbestellungen 1.000,00 Euro netto. Bei Unterschreitung dieser Werte wird ein Bearbeitungszuschlag in Höhe von 10,00 Euro zuzüglich gültiger Mehrwertsteuer zur Deckung des Mehraufwands in Rechnung gestellt.
3.2 Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen gewähren wir 2% Skonto. Alle Rechnungen sind für uns spesenfrei zahlbar, unabhängig vom Eingang der Ware und vom Recht der Rüge. Der Lieferung gleich gilt die gemeldete Versandbereitschaft. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur unter dem Vorbehalt der Einlösung. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten unseres Vertragspartners.
3.3 Dem Vertragspartner ist die Aufrechnung nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Gegenansprüchen gestattet. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Vertragspartner hingegen stets aber auch nur dann berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3.4 Tritt bei unserem Vertragspartner nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, gilt zur Sicherung unserer Ansprüche § 321 BGB mit der Maßgabe, dass insbesondere auch der bestehende Verzug mit der Erfüllung einer uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtung als Fall einer erkennbaren Gefährdung unserer Ansprüche gilt.
4. Lieferzeit, Lieferumfang, Lieferort
4.1 Liefern wir nicht rechtzeitig oder fristgerecht, bestimmt sich das Rücktrittsrecht unseres Vertragspartners ausschließlich nach § 323 BGB. Ein Rücktritt ohne Nachfristsetzung gem. § 376 HGB ist hingegen ausgeschlossen. Eine uns hiernach zu setzende Frist zur Leistung oder Nacherfüllung hat – um wirksam zu sein – schriftlich zu erfolgen und muss angemessen sein.
4.2 Ist kein Liefertermin und keine Lieferfrist vereinbart, so liefern wir innerhalb von vier Monaten nach Zustandekommen des Vertrages. Danach gilt vorstehend Ziff. 4.1.
4.3 Bestehen oder entstehen hinsichtlich des Umfangs oder Inhalts einer Bestellung Unklarheiten, so beginnt eine vereinbarte Lieferfrist erst mit vollständiger Klärung. Gleiches gilt bei Vertragsänderungen, die auf Veranlassung des Käufers zustande kommen.
4.4 Auch wenn wir EAN-Codes zur Verschlüsselung unserer Ware (Ursprungsland, Lieferant, Artikel-Nummer, Mengeneinheit) verwenden und unserem Vertragspartner bekannt geben, gehören diese nicht zum vereinbarten Lieferumfang. Für eine evtl. falsche Codierung haften wir daher nicht.
4.5 Bei Bestellungen einer Stückzahl von bis zu 20 Stück sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 50 % möglich und zulässig, wobei bei einer Bestellung von exakt 20 Stück maximal 20 % Abweichung entstehen werden. Bei Bestellungen zwischen 21 und 100 Stück ist eine Abweichung von bis zu 15 % zulässig; bei Bestellungen ab 101 Stück beträgt die zulässige Abweichung 10 %. Dem Lieferumfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis. Weitere oder andere Rechtsfolgen ergeben sich nicht. Teillieferungen sind in für unseren Vertragspartner zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.6 Wir liefern „ab Werk“ auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mit der Übergabe an den Spediteur/Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person geht daher die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Vertragspartner über und zwar auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben. Bei von unserem Vertragspartner zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über.
4.7 Wir wählen das Transportmittel und den Transportweg. Für Beschädigungen und Verluste während des Transports haften wir nicht. Wir schließen auf Kosten und für Rechnung des Vertragspartners zur Deckung von Transport- und sonstigen Schäden eine Transportversicherung unter Berechnung von 0,1%, bei Überseetransporten von 0,5% des Warenwertes zzgl. geltender MwSt. ab. Transportschäden sind vom Vertragspartner dem Frachtführer bzw. der mit der Auslieferung beauftragten Person / Firma unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4.8 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
4.9 Im Fall des schuldhaften Zahlungsverzugs durch den Käufer sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Lieferwerts entsprechend Schlussrechnung je angefangenen Tag des Verzugs zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwerts entsprechend der Schlussrechnung. Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche bleibt vorbehalten. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung beinhaltet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
5. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
5.1 Haben wir nach Zeichnung, Spezifikation, Mustern usw. des Käufers zu liefern, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck
5.2 Gewährleistungsrechte unseres Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs-und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
5.3 Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
5.4 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
5.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
5.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
5.7 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6. Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Liefe-rungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
6.2 Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden,hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
6.3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
6.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
6.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
6.6 Wir haben wegen fälligen Forderungen, welche uns gegen den Vertragspartner aus den zwischen uns geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften zustehen, ein umfassendes Zurückbehaltungsrecht. Dieses Zurückbehaltungsrecht steht uns vertragsübergreifend zu.
7 Erfüllungsort, Gerichtsstand
7.1 Erfüllungsort ist Remscheid.
7.2 Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses, ist Remscheid Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz unseres Vertragspartners zu klagen.
7.3 Vorstehend Ziff. 7.2 gilt nicht gegenüber Vertragspartnern, die nicht Kaufleute im Sinne des HGB sind und einen allgemeinen Gerichtsstand im Sinne der Zivilprozessordnung in der Bundesrepublik Deutschland haben.
8. Anwendbares Recht
Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG - „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.